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RATGEBER · STAND 16.10.2026
Handy abgeben: Daten sichern und Checkliste (2026)
Ein Termin ist schnell gebucht. Ob die Reparatur gut ausgeht, entscheidet sich aber schon vorher: bei den Daten auf dem Gerät, bei den Unterlagen und bei der Frage, wer überhaupt zuständig ist. Diese Seite ordnet das in der Reihenfolge, in der du es brauchst.
Daten sichern, bevor das Gerät abgegeben wird
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hält eine Datensicherung auch dann für sinnvoll, wenn du ein Gerät vorübergehend abgibst, etwa zur Reparatur. Probiere mindestens einmal aus, ob sich die gesicherten Daten vollständig wiederherstellen lassen. Erst dann weißt du, dass es funktioniert.
Nach Empfehlung des BSI sollten deine persönlichen Daten vor einer Reparatur außerdem gelöscht sein. Das gilt nicht, wenn sie sicher verschlüsselt oder anderweitig gegen Zugriff geschützt sind.
Eine Speicherkarte ist meist nicht durch die Verschlüsselung des Geräts geschützt. Nimm sie deshalb heraus, bevor du das Gerät abgibst.
Ist das Gerät so defekt, dass du nichts mehr sichern oder löschen kannst, sag das bei der Abgabe. Frag außerdem, ob der Betrieb deinen Entsperrcode braucht und ob er das Gerät in deinem Beisein testen kann. Wer den Code weitergibt, verlässt sich auf den Betrieb statt auf die Gerätesperre. Überlege, den Code danach zu ändern.
Quellen: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Unterlagen, Unterschrift und Fristen
Bring den Kaufbeleg und, falls vorhanden, die Garantieerklärung mit. Die Gewährleistung läuft ab Übergabe oder Lieferung des Geräts. Maßgeblich ist also, wann du es bekommen hast, nicht wann du es bestellt oder bezahlt hast. Davon hängt ab, ob noch der Verkäufer zahlen muss.
Sag dem Betrieb, wann und wo du das Gerät gekauft hast und ob es neu oder gebraucht war. Beschreibe den Fehler und sag ehrlich, ob das Gerät vorher heruntergefallen oder nass geworden ist. Das hilft einzuschätzen, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, denn die Gewährleistung erfasst nur Fehler, die schon bei der Übergabe angelegt waren.
Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Gewährleistung, hilft dir beim Kauf vom Händler das Gesetz: Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf von vier Monaten ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 475e BGB). Die bloße Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, hält die Verjährung nach den Verbraucherzentralen aber nicht auf; der Verkäufer muss erkennen lassen, dass er sich nicht auf die Verjährung beruft. Melde einen Mangel deshalb sofort und lass dir die Antwort schriftlich geben.
Lies den Auftrag, bevor du unterschreibst. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen kannst du nur Verträge widerrufen, die im Internet, am Telefon oder in der Fußgängerzone abgeschlossen wurden. Für einen Auftrag, den du im Geschäft erteilst, gibt es danach kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Quellen: Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 28.09.2026), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 07.08.2026), Verbraucherzentrale Niedersachsen (Stand der Seite 23.10.2023), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Wer ist zuständig? Wann du nicht zur Werkstatt gehst
Nicht jedes Problem gehört in die Werkstatt. Diese Wege gibt es neben dem Reparaturauftrag:
- Gerät noch in der Gewährleistung und kein Sturz- oder Wasserschaden: zuerst der Verkäufer, schriftlich und mit Frist.
- Garantiefall: der Garantiegeber, nach den Bedingungen seiner Garantie. Sie ist freiwillig und kommt zur Gewährleistung hinzu.
- Gewährleistung abgelaufen oder Schaden selbst verursacht, bei einem neueren Gerät: Reparaturanspruch gegen den Hersteller. Kostenlos muss die Reparatur nicht sein.
- Streit mit dem Betrieb über Preis oder Ergebnis: erst dort beanstanden. Hilft das nicht, kannst du die Universalschlichtungsstelle des Bundes einschalten; sie wird tätig, wenn ein erster Einigungsversuch erfolglos war.
- Verdacht auf unbefugten Datenzugriff: Beschwerde bei der Datenschutzbehörde des Landes, in dem du dich aufhältst oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschah.
Quellen: Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 28.09.2026), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 07.08.2026), Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e.V.), Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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